Year: 2014
Type: article
Abstract: Privatautonomie oder demokratische Tarifautonomie?Was ist Gegenstand der "Tarifautonomie"?Wir sind Tarifverträge über Löhne, Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewohnt.Dies bringt die Gefahr mit sich, das Phänomen der Kollektivverträge allein vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen zu erklären.Historisch wie rechtsvergleichend ist dies zu eng.Die Gewerkschaft könnte als Verkäufer der Gesamt-Arbeitskraft aller Belegschaftsmitglieder auftreten und als Gegenleistung eine Gesamtsumme aushandeln, über deren Verteilung dann in "Selbstverwaltung" durch die Betroffenen befunden würde.Entsprechende Vorstellungen wurden in den 1920er Jahren in Mexiko entwickelt, 1 allerdings nicht in die Gesetzgebung übernommen. 2 Ein ähnlicher Gedanke liegt dem traditionellen "Kameradschaftsgedinge" im deutschen Bergbau zugrunde, wo für eine Gruppenleistung ein bestimmter "Gesamtlohn" zur Verfügung gestellt wurde.3 Eine etwas weniger weitgehende "Vergemeinschaftung" ergibt sich im kollektiven Arbeitsrecht der USA.Ist eine Gewerkschaft in dem dafür vorgesehenen Verfahren zur Repräsentantin der Belegschaft gewählt worden, so hat sie ein ausschließliches Verhandlungsrecht.Der Arbeitgeber würde sich Sanktionen wegen antigewerkschaftlichen Verhaltens aussetzen, wollte er sich über diese "exclusivity" hinwegsetzen und mit einzelnen Beschäftigten über Löhne und Arbeitsbedingungen verhandeln. 4 Inwieweit nach abgeschlossenem Kollektivvertrag mit Rücksicht auf das Günstigkeitsprinzip höhere Vergütungen vereinbart werden können, scheint nicht recht geklärt zu sein; praktisch verhindern lässt sich Derartiges vermutlich nicht.Ein tariflich abdingbares Günstigkeitsprinzip kannte man auch in der Weimarer Zeit 5 und kennt man noch heute in Österreich, 6 doch wurde und wird von dieser Ermächtigung zur Nivellierung so gut wie kein Gebrauch gemacht.Im Modell ist freilich die Kollektivität der Vergütungen und der Arbeitsbedingungen sehr viel stärker ausgeprägt als im heutigen deutschen Recht; wer im Kollektivvertrag unter die Räder kommt, kann nicht einmal gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine rechtlich abgesicherte Korrektur vornehmen.Dass und mit welcher Intensität sich Gruppen und Individuen in die I. 1 Lombardo Toledano, La libertad sindical en México, 1926.Dazu Schulenburg, Das kollektive Arbeitsrecht in Mexiko, 1973, S. 50 ff. 2 Das mexikanische Arbeitsrecht hat zahlreiche bemerkenswerte Regelungen entwickelt (s.etwa den berühmten Art.123 der noch heute gültigen Verfassung von 1917, im Wortlaut abgedruckt bei Néstor de Buen, Derecho del Trabajo, 13.Aufl.2000, p. 348 ff., wo in den Absätzen 12 und 13 die größeren Unternehmen verpflichtet werden, für Wohnraum ihrer Beschäftigten sowie für die Infrastruktur einschließlich Schulen, Krankenhäuser und Erholungsparks zu sorgen), doch bleibt die Realität so fundamental hinter den schönen Ansprüchen zurück, dass auch diese mehr und mehr in Vergessenheit geraten.3 Dazu etwa Reinhard Hoffmann, Rechtsfortschritt durch gewerkschaftliche Gegenmacht, 1968.Ob die Betroffenen sich immer im Geiste der Solidarität über die Verteilung geeinigt haben, und dies insbesondere in der individualistischer gewordenen Gegenwart tun würden, ist eine offene Frage.
Source: KJ / Kritische Justiz
Author: Wolfgang Däubler
Language: German
Topic: Legal and Labor Studies
Subfield: Industrial relations
Domain: Social Sciences
Open Access status: bronze
OpenAlex ID: W2326831737
