Year: 2011
Type: article
Abstract: A. Der Dissens der Staatengemeinschaft über die Anerkennung des Rechts auf EntwicklungDas Recht auf Entwicklung hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen bereits im Jahr 1973 in einer Resolution als "Menschenrecht" bezeichnet. 1 Seither ist ihm diese Eigenschaft in zahlreichen weiteren UN-Dokumenten zugesprochen worden.Diese nun schon über mehrere Jahrzehnte andauernde Praxis darf freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass über den konkreten Inhalt und vor allem über die rechtliche Wirkungskraft des Rechts auf Entwicklung in der Staatenwelt alles andere als Einvernehmen herrscht.Auch wenn die einschlägigen Resolutionen zumeist von einer großen Mehrheit der in der Generalversammlung vertretenen UN-Mitgliedstaaten angenommen wurden, so hat sich doch eine kleinere Zahl von -auf der internationalen Bühne allerdings nicht unbedeutenden -Staaten über lange Zeit hinweg geweigert, dieses Bekenntnis der Staatengemeinschaft zum Recht auf Entwicklung mitzutragen: Das inzwischen ein Vierteljahrhundert alte Schlüsseldokument, die "Erklärung zum Recht auf Entwicklung" aus dem Jahr 1986 2 , wurde von der Generalversammlung gegen die Stimme der USA angenommen, acht weitere westliche Industrieländer (darunter auch die Bundesrepublik Deutschland) enthielten sich der Stimme.Von wenigen Ausnahmen abgesehen -zu nennen sind insoweit vor allem die jeweils im Konsens angenommenen Abschlussdokumente der Wiener Menschenrechtskonferenz im Jahr 1993 3 und des Millenniums-Gipfels im Jahr 2000 4 -sind auch die in den
Source: Verfassung in Recht und Übersee
Author: Markus Kaltenborn
Institution: Ruhr University Bochum
Language: German
Topic: Human Rights and Development
Subfield: Sociology and Political Science
Field: Social Sciences
Domain: Social Sciences
Open Access status: bronze
Funder: Deutsche Forschungsgemeinschaft
OpenAlex ID: W2395601782
