Year: 1999
Type: article
Abstract: Drei Vorbemerkungen sollen am Anfang stehen, um die hier verfolgte Perspektive zu ver deutlichen.Erstens setzen die folgenden Ü berlegungen einen sehr breiten, extensiven Begriff des Rechts voraus; Da, wo eine soziale Ordnung durch Normen gehalten wird, Normen, deren Nichtbeachtung erzwingbare Sanktionen verursachen können, gibt es Recht.Ordnung, Normen und die Möglichkeit von organisiertem Zwang werden hier als ausreichend ange nommen, um Recht zu erzeugen.In gleicher Weise werden Begriffe wie Justiz .oderdie Vorstellung vom moralischen Inhalt juristischer Normen als undefinierbar ausgeschlossen.Vorgezogen wird demgegenüber der Begriff der Wirksamkeit -der Normen und der Rechtsordnung.Gerechtigkei t, Geltung und Legitimität gehen hier als eine Art persönliche Bewertung über das wirkliche, fakti sche Recht ein -nur wenn man mit dem Aufbau der Normen und Sanktionen einverstanden ist, wird das System "gerecht", "legitim" und derart 2 genannt .Zweitens ist es weder Absicht noch Hoffn ung dieser Ausführungen, das existierende Rechtssystem Brasiliens zu optimieren, sondern lediglich, eine tatsächliche Situation zu schildern; dies gleichwohl, da unvermeidlich, unter einer Theorie oder Philosophie des Rechts.Anders gesagt soll unsere Perspektive nicht prospektiv oder präskriptiv, sondern, auf eine viel bescheidenere und anspruchslosere Weise, lediglich retrospektiv und deskrip tiv sein.Drittens wird angenommen, daß Gesellschaften, die die Peripherie des gegenwärtigen Kapitalismus bilden und eher unpräzise "unterentwickelt" genannt werden, eine spezifische Form des Rechtes aufweisen.Ziel soll es sein, alternative Formen positiven Rechts heraus zuarbeiten, welche in einer Art freundlichem Pluralismus mit jenem koexistieren, was man staatlich-dogmatisches Recht nennen kann.Innerhalb dieser Ausprägungen alternativen Rechts wollen wir jene Verfahrensweisen verfolgen, die vom Staat und den Regierungs-2 Herrn Johannes Liebrecht gilt mein besonderer Dank für seine weit mehr als sprachliche Hilfe.Dies heißt natürlich nicht, daß derlei Bewertungen keiner Verallgemeinerung zugänglich wären, um als Maßstab der Beurteilung von juristischen Ordnungen zu dienen.
Source: Verfassung in Recht und Übersee
Author: João Maurício L. Adeodato
Language: German
Topic: Brazilian Legal Issues
Subfield: Law
Field: Social Sciences
Domain: Social Sciences
Open Access status: hybrid
OpenAlex ID: W2547749262
