Year: 1971
Type: article
Abstract: I. Der systematische Stellenwert der Kontrolle im chinesischen Verfassungssystem Seit Montesquieus Mißverständnis der englischen Verfassung ist die Drei-Gewalten Lehre eiserner Bestandteil nahezu aller staatsrechtlichen Darstellungen im westlichen Sch r if ttum gewor d en.D i ese apr i or i st i s ch e Betrac h tungswe i se h at si ch mer k wür digerweise halten können, obwohl beispielsweise Institutionen wie der Rechnungs hof oder der skandinavische Ombudsman im überkommenen Dreierschema von Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung kaum unterzubringen sind.Kein Wunder, daß die chinesische Rezeption europäischer Rechtsvorstellungen in den zwanziger Jahren, bei aller " Obersetzungstreue", die sie sonst wahrte, den drei "westlichen" Gewalten noch zwei " chinesische" hinzufügte, nämlich die "Prüfungs-" und die "Kontroll"-Gewalt1• Wahrgenommen werden die Kompetenzen, die sich aus dieser Pentastruktur ergeben, von fünf Yüans (Regierungshöfen).Der Kontroll Yüan, das höchste Kontrollorgan des Staates2, übt hierbei Befugnisse aus, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland etwa den Rechnungshöfen und den Dienststraf behörden zukommen3, wobei allerdings zu beachten bleibt, daß auf die heutige Institution noch jene konfuzianische Tradition abgefärbt hat, derzufolge die Kon trolle mehr moralische als juristische Funktionen aufweist.War das traditionelle Dreiteilungsschema also schon für eine an westlichen Staats begriffen orientierte chinesische Verfassungsbewegung unannehmbar, so mußte es erst recht bei den Kommunisten auf Ablehnung stoßen.Da die chinesischen Kommunisten aber zumindest in den Jahren von 1949 bis 1958 weitgehend dem sowjetischen Vorbild folgten, ist es sicher nicht abwegig, einen Blick auf die sowjeti schen Auffassungen zu werfen.Gerade im Hinblick auf die Sowjetunion hat Meiss ner4 ein Fünf-Gewalten-Schema vorgeschlagen, das den drei herkömmlichen Funk tionen noch Kontrolle und Planung hinzufügt.Ob Meissners Hypothesen zutreffen, sei dahingestellt.Für das kommunistische China jedenfalls wollen sie nicht so recht passen; denn mit bestem Willen lassen sich beispielsweise weder die GesetzgebungS noch die Justiz6 als eigenständige Gewalten identifizieren.Nach alledem empfiehlt sich die wesentlich pauschalere Einteilung in Führung, Ausführung und Kontrolle.Selbst dieses vereinfachte Kategoriensystem gerät freilich ins Wanken, sobald man es z.B. auf die Armee anwendet: Führt sie oder kontrolliert sie oder führt sie nur aus?Offensichtlich lassen sich diese Fragen nicht generell beantworten ; vielmehr kommt es auf die ständig sich ändernde historische Situation an.Genau genommen läßt sich eigentlich nur ein Rahmen abstecken, der die Amplituden möglicher Ent wicklungen angibt.Je mehr sich das gesellschaftliche Leben "revolutioniert", je 1 SUfi Yat-sen, " San min chu-i", The Three Principles of the Peoples, with two supplementary chapters b, Chiang Kai-shek, Taipei o.J. S. 146 H. 2 Art.90 der Verfassung der Republik China vom 1. Januar 1947. 3 Näheres vgl.bei Oskar Weggel " Zentralregierung und Provinzverwaltung auf Taiwan", Verfassung und Recht in übersee 1968, S. 399. 4 Boris Meissner " Die Rechtsstellung der Kommunistischen Partei der Sowjetunion" , Jahrbuch für Ostrecht 1961 2/2, S. 7-29 (15).5 Vgl.dazu Näheres Oskar Weggel " Die Gesetzgebung der Volksrepublik China", in Verfassung und Recht in übersee 1970, S. 139-166.6 Vgl.dazu unten IV. 2 f. ce.
Source: Verfassung in Recht und Übersee
Author: Oskar Weggel
Language: German
Field: Social Sciences
Domain: Social Sciences
Open Access status: hybrid
OpenAlex ID: W2735757394
