Year: 2000
Type: book-chapter
Abstract: I. Die absolutistische OppositionKern der frühneuzeitlichen Theorie der souveränen Landesherrschaft ist die These, daß der Wille des Herrschers Gesetz und das Gesetz nichts anderes als der Wille des Königs sei.Bodin wie Hobbes definieren das Gesetz als "Befehl" oder "Willen" des Souveräns 1 , der sich gerade durch die Gesetzgebung als solcher erweist: Condere legem, est signum supremaepotestatis 2 .Damit erklärt die Souveränitätsdoktrin den Willen des Monarchen zur höchsten irdischen Rechtsquelle und schneidet ihm gegenüber jede Berufung auf andere herkömmliche Rechtsquellen ab: Irdisch-positive Rechte gehen dem Wort des Königs demgemäß im Range nach, und die Gebote und Verbote des natürlichen oder göttlichen Rechts werden solcherart in das forum internum des Fürsten verwiesen, d.h.als bloß moralische und damit von keinem Untertanen reklamierbare Gewissensbindungen des Monarchen politisch neutralisiert 3 .Der Gesetzesbegriff dieser souveränen Landesherrschaft ist also von Haus aus ein voluntativer und politischer.Macht nun auch die Souveränitätsbehauptung alle Rechtsverhältnisse jenseits gewisser leges fundamentales* theoretisch-prinzipiell zu einem möglichen Gegenstand einseitiger herrscherlicher Rechtsetzung, so impliziert dieser Gesetzesbegriff gleichwohl 1 Siehe Jean Bodin, Sechs Bücher über den Staat, 2 Bde., übers, v. Bernd Wimmer, hrsg.v. Peter Cornelius Mayer-Tasch (München 1981/86) Buch I Kap. 8 (Bd. 1 S. 234): "... das Gesetz ... ist nichts anderes ... als der Befehl des Souveräns"; vgl.ebd.S. 222 u.Kap. 10 (Bd. 1 S. 293 f.); Thomas Hobbes, Leviathan, übers, v. Walter Euchner, hrsg.v. Iring Fetseber (Neuwied, Berlin 1966) Kap. 26 (S.208): "... Gesetz, das heißt, ... der Wille des Souveräns"; u.ö
Author: Hasso Hofmann
Language: German
Subfield: Philosophy
Field: Arts and Humanities
Domain: Social Sciences
Open Access status: bronze
OpenAlex ID: W4213190099
