Year: 1986
Type: article
Abstract: Klaus Bosselmann Eigene Rechte für die Natur?Ansätze einer ökologischen Rechtsauffassung::' Zur Metaphysik des geltenden Rechts gehört die Annahme.daß nur der Mensch Rechte ha.ben kann.Alle Ethik der letzten 300 Jahre ist in ihrem Kern anthropozentrisch.Die Natur kann keinerlei Rechtsticel und damit auch keinen moralischen Anspruch gegenüber dem Menschen geltend machen.[m Zeitalter der ökologischen Krise sind diese Grundlagen nun ins Wanken geraten.Eine sich immer stärker enrwickelnde Umweltethik wirft die Frage nach dem Verhältnis zwischen Mensch und Umwelt neu auf.Zur Disposition steht insbesondere.ob die Narur weiterhin vom System der Rechte ausgeschlossen bleiben darf.Während aber in der Ethik darüber lebhaft diskutiert wird und ganzheitliche Betrachtungsweisen bei Naturwissenschaftlern und Wissenschafcstheoretikern immer stärker um sich greifen.sind die Juristen von alledem.so scheint es.gänzlich unberührt geblieben.1 Im Folgenden soll gezeigt werden.wie sehr die Weiterentwicklung des Rechcs angesprochen ist und wie der Zusammenhang zwischen Umweltethik und Recht hergestellt werden kann.Zur ökologischen Neuorientierung des Rechts gehören rechtserhische Akzencverschiebungen und die Anerkennung einer Rechtssubjektivität der Narur.Dies wird Gesetzesänderungen zur Folge haben, vor allem aber eine veränderte Gesetzesinterpretation. Die praktischen, schon nach geltendem Recht möglichen Rechtsveränderungen srehen deshalb im Vordergrund dieses Beirrags.Die Ökologisierung umfaßt sämtliche Gestahungsebenen des Rechts.Betroffen ist daher auch das Selbstverständnis der Rechtswissenschaft.Da gerade die Rechtswissenschaft und Juristenausbj[dung mit ökologischen Grundfragen bisher kaum zu tun hatten.soll vorab auf die dringende Norwendigkeit eines gewandelten Gesamtzusammenhanges der Rechtswissenschaft hingewiesen werden.Ist in den 60er und 70er Jahren die mangelnde gesellschaftliche Relevanz der Wissenschaften beklagt worden, so läßt sich heute -zusäu.lich-von deren ökologischer Ignoranz sprechen.Hier haben die WIssenschaften bisher vollständig versagt.'Will die Rechtswissenschaft niche noch weiter in ihrer Erbkrankheit.der Pflege der Autonomie der Persönlichkeit jenseits von allen modernen geistes-und naturwissenschafdichen Erkenntnissen.leiden'.so muß gerade sie sich um interdisziplinäre Arbeilsformen bemühen.Aus ökologischer Sicht kann die Rechcswissenschaft nicht anders gedacht werden als ein offenes System.das Inputs (Informationen) aus der Umwelt aufnimmt und in OUtputs (Theorien etc.) transformiert.wobei ihr Selbstverständnis als ökologische Rechtswissenschaft das eines Subsystems neben anderen Subsystemen wie Ökono-• Der Btiu~g Set~{ den 111 KJ SI.J~J ff.crschitnC"ntn Au(sau..Wendcz~i( 110 Umwelu-echr.(on.I Vgl.K. Bos.
Source: KJ / Kritische Justiz
Author: Klaus Bosselmann
Language: German
Topic: Environmental law and policy
Subfield: Law
Field: Social Sciences
Domain: Social Sciences
Open Access status: bronze
OpenAlex ID: W4233070023
