Year: 2000
Type: article
Abstract: Bruno Schönfelder* Gläubigerschutz und Insolvenzverfahren in Kroatien Ob ein ausreichender Gläubigerschutz gewährleistet ist, ist für den Erfolg einer Marktwirtschaft von enormer Bedeutung.Die sozialistische Wirtschaft scheiterte daran, daß sie einen Großteil ihrer Ressourcen in unproduktive Verwendungsrich tungen lenkte.Doch auch freie Märkte sind keine Garantie, daß die verfügbaren Ressourcen produktiv eingesetzt werden.Es kommt darauf an, denjenigen Unter nehmen und Personen den Zugriff auf Ressourcen abzuschneiden, die nicht zu ih rem produktiven Einsatz imstande sind.Soweit diese nur ihr Eigenkapital durch bringen und sich damit aus dem Wirtschaftsleben eliminieren, muß man sie ge währen lassen.Ihr Zugriff auf das Eigentum anderer, ihrer Kreditgeber beispiels weise, sollte hingegen vereitelt werden.Sicherlich wäre auch eine Marktwirt schaft ohne Gläubigerschutz denkbar.Dann könnten sich Bank-und Lieferanten kredit nur wenig entfalten.Der Entwicklung einer solchen Wirtschaft wären enge Grenzen gesetzt, die Versorgung mit höherwertigen und langlebigen Gütern stark beeinträchtigt.Die Überlegenheit einer solchen Wirtschaft gegenüber einer sozia listischen, in der der Staat für eine Bereitstellung solcher Güter sorgt, ist fraglich.In der Realität wäre eine solche Marktwirtschaft nicht von langer Dauer -der Staat würde sich alsbald aufgerufen fühlen, in die Märkte einzugreifen.Die Verbesserung des Gläubigerschutzes ist damit ein zentrales Element der postkommunistischen Umgestaltung.In Kroatien setzten Bemühungen um eine Stärkung der Stellung des Gläubigers erst mit einer deutlichen Verzögerung ge genüber führenden Transformationsländem wie beispielsweise Ungarn oder Tschechien ein, ja sogar gegenüber der Slowakei, die 1995 eine recht wirksame exekucny poriadok (Zwangsvollstreckungsordnung) erließ.Meilensteine der kroa tischen Gesetzgebung waren das Gesetz über die Zwangsvollstreckung (ovrsni zakon) von 1996 und das Konkursgesetz (stecajni zakon) von 1997.Die bis dahin geltenden Gesetze entsprangen noch dem Geist des jugoslawischen Selbstverwal tungssozialismus.Dieser maß dem Gläubigerschutz eine etwas größere Rolle bei als die zentrale Planwirtschaft.1965 war in Jugoslawien auch ein erstes Konkurs gesetz in Kraft getreten, das danach sehr häufig reformiert wurde.Aber trotz aller Reformen blieb die Stellung des Gläubigers schwach.De facto hatte er kaum eine Chance, mehr als einen kleinen Bruchteil seines Kredits zu retten, wohingegen der Insolvenzschuldner in der Regel glimpflich davonkam, zumindest wenn es sich bei ihm um einen Betrieb von nennenswerter Bedeutung handelte.Schwach war wohlgemerkt nicht nur die Stellung der nachrangigen Kreditgeber, sondern auch derjenigen, die sich mit allen Kreditsicherheiten zu wappnen suchten, die das jugoslawische Recht anbot.Die Zahlungsmoral vieler Schuldner war dement sprechend schlecht.
Author: Bruno Schönfelder
Institution: TU Bergakademie Freiberg
Language: German
Subfield: Accounting
Domain: Social Sciences
Open Access status: bronze
OpenAlex ID: W4299664876
