Year: 1983
Type: book
Abstract: Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten.Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.Printed in Germany Satz und Druck: Saladruck, Berlin 36 Bindearbeiten: Verlagsbuchbinderei Dieter Mikolai, Berlin 10 zu als Gegensatz zu den staatsabweisenden Grundsätzen des Rechtsstaates, insbesondere zu den Grundrechten.Die Grundrechte des klassisch-liberalen Typus, die das Grundgesetz enthält, schirmen den status negativus des Bürgers ab.Die Grundrechte bieten Schutz vor der Staatsgewalt.Doch die Sicherheit, um die es hier geht, bedarf des Schutzes vor dem Bürger.Die privaten Rechtsgüter, um deren Unversehrtheit es geht -Leben und Gesundheit, Freiheit und Eigentum -werden zwar auch von den Grundrechten erfaßt, doch unter anderem Aspekt.Denn die Grundrechte begrenzen die Macht des Staates, nicht aber die Freiheit des Bürgers.Im Gegenteil: sie konstituieren diese Freiheit.Die liberalen Grundrechte sind somit angelegt auf Abwehr des staatlichen Eingriffs.Die Sicherheit aber, die der Staat gewährleistet, ruft im Konfliktfall nach diesem Eingriff.Die Sicherheit kollidiert also mit den grundrechtlichen Eingriffsverboten.Sie wirkt notwendig grundrechtsbeschränkend und freiheitsmindernd.So jedenfalls die Staatsabwehrdoktrin.In dieser Sicht erschöpfen sich die liberalen Grundrechte im status negativus.Außerhalb ihrer Reichweite liegen die positiven Leistungen des Staates, damit auch seine Maßnahmen zum Schutz des Bürgers.Der status positivus gilt nicht als Thema der Verfassung, sondern als Sache des einfachen Gesetzes: des Polizei-und Ordnungsrechts, des Straf-und Ordnungswidrigkeitenrechts und des jeweils korrespondierenden Verfahrensrechts.Das Freiheit-Sicherheits-Syndrom, an dem die Rechtspolitik leidet, scheint sich also dahin aufzulösen, daß die bloß gesetzlich geregelte Staatsaufgabe Sicherheit im Konfliktfall den Freiheitsgarantien der Verfassung zu weichen habe.Also am Ende: "in dubio pro libertate" als Verfassungsgebot ?Doch in der Welt der "liberalen " Klischees waltet nicht Konsequenz.Der verdrängte Sicherheitszweck bricht mit gesteigerter Gewalt an die Oberfläche im Umweltschutz.Die rechtspolitische Stumpfheit schlägt um in hochgradige Sensibilität, vor allem wenn es sich um Gefahren der Kernenergie handelt.Hier herrscht die Angst.Es mag dahinstehen, ob und wie weit diese begründet oder unbegründet, echt oder künstlich ist; auf jeden Fall ist sie politisch mächtig und politisch ausbeutbar.Die furchtgeleitete Rechtspolitik läßt sich nicht auf Abwägungen der Sicherheit mit der Freiheit ein.Sie findet sich nicht zum Kompromiß mit widerstreitenden Belangen, wie den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, der Energieversorgung oder des technischen Fortschritts.Die Atomangst duldet kein Restrisiko, mag es auch noch so entfernt und noch so gering sein.Der partielle Sicherheitszweck, den der ökologische Zeitgeist beglaubigt hat, erhebt sich zum absoluten Wert, der keine konkurrierenden und relativierenden Werte neben sich leidet.' John Locke, Two Treatises of Government, The Second Treatise, 1690, Chap.XIX, 228.7 John Locke, (N 6), II 6. -Aus der naturrechtlichen Maxime des "neminem laedere" wird von Christian Wolff das "Recht der Sicherheit" als ein angeborenes Recht des Menschen abgeleitet: "Da nun niemand beleidiget werden darf ..., so hat ein jeder Mensch von Natur das Recht, nicht zu leiden, daß er von einem anderen beleidiget werde; und dieses Recht, das von Natur einem jeden, er sey wer er wolle, zukömmt, wird das Recht der Sicherheit (jus securitatis) genannt; welche Sicherheit in der Befreyung von der Furcht, beleidiget zu werden, bestehet."(Grundsätze des Natur-und Völkerrechts, 1754, § §89, 95). 10 Zitiert nach: R. Dietrich (Hg.), Politische Testamente der Hohenzollern, 1981, S. 257.11 Friedrich der Große, Essai sur les formes de gouvernement et sur les devoirs des souverains, 1777.12 Carl Gottlieh Svarez, Kronprinzenvorträge (1791/92), in: Vorträge über Recht und Staat (hrg.von H
Source: De Gruyter eBooks
Author: Josef Isensee
Language: German
Subfield: Law
Field: Social Sciences
Domain: Social Sciences
Open Access status: hybrid
OpenAlex ID: W608358795
