Year: 1986
Type: article
Abstract: lieh erreicht werden (75); die existierenden nationalen Systeme genügten durchweg ihrer Aufgabe, wenngleich ein gewisses Harmonisierungs-und Koordinierungsbedürfnis zu erfüllen bleibe (107).Auch in Details stehen die Autoren dem M.I.G.A.-Vorhaben überaus kritisch gegen über; bemängelt wird etwa die Diffusität der nsponsorship«-Regelung, das ambivalente Verhältnis zur Weltbank (120 ff. ), vor allem aber das Fehlen materieller Standards eines grenzüberschreitenden Investitionsschutzes, nach Art eines G.A.T.T. für internationale Investitionen (s.113, 135).Es erstaunt daher nicht, daß die Realisierungsaussichten eines multilateralen Investi tionsversicherungssystems eher skeptisch beurteilt werden (127 ff.).2. Seit Oktober 1985 liegt die M.I.G.A.-Konvention nunmehr vor (Text in: Int.Leg.Mat.24 (1985) 1598 ff.).Mehrere Entwicklungsländer haben sie umgehend gezeichnet; ob freilich die Bundesrepublik Deutschland dem übereinkommen beitreten wird, er schien gerade nach der HWW A-Studie recht zweifelhaft; im Sommer 1986 unterzeich nete man gleichwohl.Deren Kritik, so stringent sie in vielem auch sein mag, dürfte allerdings die Meßlatte zu hoch anlegen: M.I.G.A. ist es, ähnlich wie der nSchwester« Einrichtung I.C.S.I.D., vorab um eine nEntpolitisierung« des Investitionsklimas zu tun; nur so vermag sie überhaupt Staaten mit unterschiedlichen Wirtschafts-und Gesell schaftssystemen als Mitglieder zu gewinnen.Andererseits verbietet die Konvention in der Endfassung zum einen Konkurrenz mit anderen (nationalen) Investitionsversiche rungssystemen (Art.19) und sieht je komplementäre völkervertragliche Abreden mit Gaststaaten vor, damit Investoren und Kapitanlagen ein nfair and equitable treatment« gewährleistet werde (Art.12, 23); auch hinsichtlich der finanziellen Unabhängigkeit durch eigene (Prämien-) Einkünfte würde M.I.G.A. den Anforderungen von Holthus IKebschull/Menck wohl genügen (s.Art. 25 f.).Ob sie freilich tatsächlich in größerem Umfang rentabel fu nktionieren kann, bleibt abzuwarten.Die letztlich gefundene Orga nisationsstruktur sollte jedoch auch westlichen Industrieländern eine Mitarbeit ermögli chen.
Source: Verfassung in Recht und Übersee
Author: Johann Jakob Bachofen
Language: German
Subfield: Strategy and Management
Domain: Social Sciences
Open Access status: hybrid
OpenAlex ID: W653984099
